Kindernothilfe e. V.

Hintergrund: Die UN-Kinderrechts-Konvention

UN-Kinderrechtskonvention und Zusatzprotokolle

Es gibt zwei Fakultativprotokolle zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Sie werden auch Zusatzprotokolle genannt. Sie stellen eine Ergänzung zur UN-Kinderrechtskonvention dar. Staaten können sie unterzeichnen und ratifizieren. Mit der Ratifikation verpflichten sie sich zur Umsetzung in ihrer nationalen Politik.

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1. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Dieses Protokoll wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. Mai 2000 angenommen. Es trat am 12. Februar 2002 in Kraft. 124 Staaten haben es ratifiziert (Stand: August 2009).

Das Fakultativprotokoll enthält 13 Artikel. Der Artikel 1 stellt eine wesentliche Verbesserung des Standards gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention dar. Er lautet:

„Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feinseligkeiten teilnehmen."
In der UN-Kinderrechtskonvention ist im Artikel 38 ein niedrigerer Altersstandard enthalten.

Die wichtigsten Punkte des Zusatzprotokolls:

2. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Dieses Protokoll wurde von der Generalversammlung am 25. Mai 2000 angenommen. Es trat am 18. Januar 2002 in Kraft. 116 Staaten haben es ratifiziert (Stand: August 2009).

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls sollen ihre Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie ausweiten. Das Zusatzprotokoll verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu vorbeugenden Maßnahmen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen und zur Rehabilitation von betroffenen Kindern.

 Die Kindernothilfe und andere Nichtregierungsorganisationen verweisen immer auf die in der UN-Kinderrechtskonvention enthaltenen Regelungen (zum Beispiel in den Artikeln 9, 10, 11, 24, 32, 35 etc.) und fordern die Staaten zu deren vorbehaltlosen Umsetzung auf.

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