
Christine Albrecht
Ansprechpartnerin Testament und Vererben
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Der Tod gehört zum Leben - Sprechen Sie über ihn
Erbengemeinschaft - Streit oft vorprogrammiert
Experten-Tipp
Gemeinsam lachen, sich gegenseitig trösten, Erlebnisse in schöne Erinnerungen verwandeln, den Lebensweg gemeinsam gehen: Familie und Freunde sind oft das Liebste im Leben eines Menschen. Doch irgendwann ist er da, dieser Tag, an den viele von uns nicht gerne denken.
Gespräche führen
Manchmal ist allen bekannt, dass der Tag des Abschieds nicht mehr fern ist - etwa bei schweren Erkrankungen. Oft trifft Bezugspersonen der Tod eines Menschen jedoch unvorbereitet. Beide Situationen eint in vielen Fällen, dass ein Gespräch darüber, was einem Menschen über das eigene Leben hinaus wichtig war, gemieden wurde.
Aber nicht nur darüber versäumen die Menschen zu sprechen. Über die Frage, wie jemand leben möchte, wenn im Alter eine Pflegebedürftigkeit eintritt oder wer handeln soll, wenn das eigene Urteilsvermögen nachlässt, wird meist gar nicht oder unzureichend im Familien- und Freundeskreis gesprochen.
Vorsorge treffen
Die Zahl derer, die eine Vollmacht von Todes wegen oder eine Patientenverfügung verfassen, nimmt zu. Dennoch bleibt es für viele Menschen ein Tabuthema, mit den Eltern darüber zu sprechen, wie diese sich ihr Leben im Alter vorstellen. Die Kinder wollen das Thema nicht ansprechen, weil sie glauben, die Eltern könnten sich dadurch verletzt fühlen. Die Eltern scheuen das Gespräch mit den Kindern oder Angehörigen, um ihnen mit ihren Sorgen und Nöten nicht zur Last zu fallen. Hinzu kann das Gefühl kommen, es den Kindern oder anderen Angehörigen bei der Frage, wie der künftige Nachlass verteilen werden soll, nicht recht machen zu können.
Es ist eine Mischung aus Sorge, Unsicherheit und Angst vor Streit in der Familie, die meist zu einem Verdrängen des Themas Älterwerden und Tod führt. Dennoch: Irgendwann tritt jeder von uns seine letzte Reise an. Bis dahin sollte der letzte Wille wohl überlegt sein und rechtzeitig aufgeschrieben werden.
Rechtssichere Regelungen
Gerade wenn mehrere Kinder vorhanden sind, tun Eltern gut daran, durch vernünftige und rechtssichere Regelungen möglichen Streit zu vermeiden. Haben Eheleute gemeinsame Kinder und ist keine erbrechtliche Regelung vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem/ der überlebenden Ehegatt:in und den Kindern. Es kommt immer wieder vor, dass hinterbliebene Partner ein Haus oder eine Wohnung verkaufen müssen, wenn sie sich nicht mit den anderen erbberechtigten Personen der Erbengemeinschaft über die Nutzung der Immobilie einigen können.
Profitieren werden dann Rechtsanwälte, Gutachter und steuerrechtliche Berater. Denn Erbstreitigkeiten können viel Geld kosten. Wird der Konflikt sogar vor Gericht ausgetragen, kommen noch Gebühren hinzu. Nicht zu vergessen: Erbrechtliche Prozesse zwischen nahen Angehörigen können zu tiefen Verletzungen bei den Beteiligten führen.
Wenn Sie also den Familienfriedenerhalten sowie Steuern und für Ihre Erben Kosten sparen wollen, lassen Sie sich rechtzeitig rechtlich und steuerrechtlich beraten.
Experten-Tipp
Experten warnen vor den Tücken einer Erbengemeinschaft: Denn Streitigkeiten zwischen den Erbenden können viel Geld kosten - und bei Hinterbliebenen zu tiefen Verletzungen führen.
Formen der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht zum Beispiel, wenn ein Elternteil und Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament mit klaren Verteilungen des Erbes zu hinterlassen. Der hinterbliebene Partner und die Kinder bilden dann die gesetzliche Erbengemeinschaft. Eine andere Form ist die sogenannte gewillkürte Erbengemeinschaft: Sie entsteht etwa dann, wenn ein Onkel seine beiden Neffen vor seinem Tod als Erben einsetzt.
Beide Formen der Erbengemeinschaft lassen sich nur schwer auflösen. Und sie bieten durch die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses Streitpotential. Denn ein einzelner Miterbender ist nicht berechtigt, Gegenstände oder Geldbeträge aus dem Nachlass der Erbengemeinschaft zu entnehmen. Sind zwei Erbende zu gleichen Teilen an einem Nachlass beteiligt, droht eine ständige Pattsituation, die bei Unstimmigkeiten oft vor Gericht führt.
Allerdings: Ein Gericht beschließt keine Aufteilung von Sach- und Wertgegenständen. Letztlich sieht das Gesetz in solchen Fällen nur die Möglichkeit der zwangsweisen Auseinandersetzung vor: die Zwangsversteigerung. Emotionen werden dabei nicht berücksichtigt. Wenn dann etwa eine Familienimmobilie unter den Hammer kommt, ist das für Hinterbliebene oft sehr schmerzlich.
Vorkehrungen treffen
Dabei kann jeder von uns vor seinem Tod Vorkehrungen treffen, Streit in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Entweder, indem man durch das Testament eine Erbengemeinschaft direkt ausschließt, oder - wenn das nicht möglich ist - einen Testamentsvollstreckenden benennt.
Nach einem Teilungsplan, den die oder der Verstorbene zu Lebzeiten möglichst genau vorgeben sollte, verteilt diese oder dieser das Nachlassvermögen an die Erbenden, um Konflikte zu vermeiden. Zudem ist ein Testamentsvollstreckender verpflichtet, die steuerrechtlichen Aufgaben zu erledigen, die mit einem Nachlass verbunden sind.
Der Familienfrieden ist Ihnen eine Herzensangelegenheit? Dann lassen Sie sich rechtzeitig von einem erbrechtlich spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten.
Experten-Tipp
Viele Menschen leben heute in einer Patchworkfamilie - und fragen sich: Welche Konsequenzen hat unsere Form des Zusammenlebens auf erbrechtliche Entscheidungen in der Zukunft?
Auch Max und Klara waren beide schon einmal verheiratet, bevor sie zueinander gefunden haben. Max hat zwei minderjährige Kinder, Klara hat eines aus erster Ehe. Gemeinsam haben sie ein weiteres Kind. Max ist erfolgreicher Manager und Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses sowie des Einfamilienhauses, in dem er mit Klara und dem gemeinsamen Kind lebt. Max überlegt nun, wie er seine Ehefrau im Falle seines Todes absichern kann - und zwar ohne dass das Kind aus Klaras erster Ehe etwas erbt. Gleichzeitig möchte er, dass ihr gemeinsames Kind und seine beiden Kinder aus erster Ehe zu gleichen Teilen seine Erben werden.
Max könnte nun Klara als Alleinerbin einsetzen und seine beiden Kinder aus erster Ehe sowie das gemeinsame Kind als Nacherben benennen. Dann würde Klaras Kind nichts bekommen, Klara aber wäre zeitlebens abgesichert: Sie hätte alle Einkünfte aus dem vermieteten Wohnhaus und könnte das Einfamilienhaus auch weiterhin bewohnen. Problematisch bei dieser Regelung ist allerdings, dass Klara nicht über das Vermögen verfügen kann, sie aber dafür Sorge tragen muss, dass dieses erhalten bleibt.
Sinnvoll wäre es daher, alternativ zu überlegen, ob Max seine beiden Kinder aus erster Ehe und das gemeinsame Kind zu gleichen Teilen als Erben einsetzt und Klara den Nießbrauch erhält an dem Mietshaus sowie an dem gemeinsamen Einfamilienhaus. Sie hätte dann alle Einkünfte und müsste alle Ausgaben für die Immobilien tragen, das wäre auch steuerrechtlich sinnvoll. Sie könnte aber über das Vermögen nicht verfügen, so dass es auf jeden Fall für die drei Kinder erhalten bliebe.
Patchworkfamilien sind eine echte erbrechtliche Herausforderung! Wer sein Erbe aber frühzeitig rechtlich und steuerrechtlich regelt, vermeidet Streit und Vermögensverlust. Expertinnen empfehlen daher, in jedem Fall einen Testamentsvollstrecker hinzuzuziehen, der wie in unserem Beispiel sowohl für Klara alles regeln und für die drei Kinder das Vermögen absichern kann.
Experten-Tipp
Wer seinen letzten Willen rechtssicher verfasst, selbst handschriftlich niederlegt oder notariell beurkunden lässt und darüber hinaus eine Erbengemeinschaft vermeidet, der hat schon vieles richtig gemacht. Im Folgenden wollen wir einige Punkte differenzierter betrachten.
Pflichtteile sind gesetzt
Zunächst ist zu klären, ob es Familienmitglieder gibt, die eine Mindestteilhabe an meinem Nachlass haben, den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigt sind bei einem verheirateten Ehepaar, das gemeinsame Kinder hat, jeweils die Kinder und der Ehegatte. Ist ein Ehepaar kinderlos, leben aber noch die eigenen Eltern, so sind diese pflichtteilsberechtigt. Geschwister und sonstige Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Einzig die Enkel eines Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Elternteil, dem dieser eigentlich zustehen würde, bereits verstorben ist.
Konfliktpunkt Erbengemeinschaft
Es empfiehlt sich, darauf zu achten, dass möglichst keine Erbengemeinschaft entsteht, durch die mehrere Personen gemeinsam erben. Diese sind durch das Konsensprinzip geprägt, die Erben müssen also wesentliche Entscheidungen gemeinsam treffen. Das kann problematisch werden, wenn unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen.
Insbesondere, wenn Immobilien zum Nachlass gehören und sich die Erben nicht einigen können, droht eine Zwangsversteigerung, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Dabei bleiben oft nicht nur unüberbrückbare Differenzen zwischen den Erben zurück, sondern es wird auch viel Geld vernichtet.
Vorab mit den Erben besprechen - ja oder nein?
Viele zukünftige Erblasser fragen sich, ob sie ihre Vorstellungen zur Verteilung ihres Nachlasses mit den Erben besprechen sollten. Dazu gibt es keine eindeutige Antwort. Wenn ein intaktes Verhältnis mit den künftigen Bedachten besteht, gerade wenn es sich um die näheren Verwandten handelt, ist eine offene Kommunikation empfehlenswert - auch um Vermögen so zu verteilen, wie die künftigen Erben es sich wünschen.
Umgekehrt kann es dadurch zu Lebzeiten auch zu Zerwürfnissen kommen - zum Beispiel weil die Beteiligten kein rechtliches Verständnis haben oder einfach, weil sie sich benachteiligt fühlen. Das gilt es abzuwägen.
Der richtige Bauplan fürs Testament
Es empfiehlt sich, bei der Gestaltung eines Testaments wie bei dem Bau eines Hauses vorzugehen: Es braucht einen Bauplan, bei dem sich am Ende klar ergeben muss, wer Erbe wird, ob beispielsweise einzelne Gegenstände einer Person zufallen sollen oder auch, ob etwa einer von mehreren Erben für die Grabpflege verantwortlich sein soll.
Insgesamt bedarf dies einer gründlichen rechtlichen und steuerrechtlichen Betrachtung. Denn das deutsche Erbrecht umfasst mehrere hundert Paragrafen. Daneben findet das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung. Um den letzten Willen rechtswirksam und steuerrechtlich optimal zu gestalten, empfiehlt sich deshalb oft, Rat von Fachleuten in Anspruch zu nehmen.
Familienverhältnisse
Das ist besonders bei komplexen familiären Verhältnisse ratsam: Lebe ich in einer Patchworkfamilie, in der beispielsweise beide Ehegatten in zweiter Ehe verheiratet sind und beide Kinder aus den früheren Ehen, vielleicht auch gemeinsame Kinder haben? Dann sind die erbrechtlichen Regelungen wesentlich anspruchsvoller zu treffen, als wenn ein kinderloses Ehepaar letztwillig verfügt.
Im besten Fall sollte am Ende ein Testament stehen, welches rechtlich haltbar ist, keinen Streit zwischen den Beteiligten hervorruft und auch den Anfall von Erbschaftsteuer vermeidet - und Ihnen damit ein gutes Gefühl gibt.
Christine Albrecht
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