
Christine Albrecht
Ansprechpartnerin Testament und Vererben
Telefon") 0203 7789 178
Wer seinen letzten Willen rechtssicher verfasst, selbst handschriftlich niederlegt oder notariell beurkunden lässt und darüber hinaus eine Erbengemeinschaft vermeidet, der hat schon vieles richtig gemacht. Im Folgenden wollen wir einige Punkte differenzierter betrachten.
Pflichtteile sind gesetzt
Zunächst ist zu klären, ob es Familienmitglieder gibt, die eine Mindestteilhabe an meinem Nachlass haben, den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigt sind bei einem verheirateten Ehepaar, das gemeinsame Kinder hat, jeweils die Kinder und der Ehegatte. Ist ein Ehepaar kinderlos, leben aber noch die eigenen Eltern, so sind diese pflichtteilsberechtigt. Geschwister und sonstige Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Einzig die Enkel eines Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Elternteil, dem dieser eigentlich zustehen würde, bereits verstorben ist.
Konfliktpunkt Erbengemeinschaft
Es empfiehlt sich, darauf zu achten, dass möglichst keine Erbengemeinschaft entsteht, durch die mehrere Personen gemeinsam erben. Diese sind durch das Konsensprinzip geprägt, die Erben müssen also wesentliche Entscheidungen gemeinsam treffen. Das kann problematisch werden, wenn unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen.
Insbesondere, wenn Immobilien zum Nachlass gehören und sich die Erben nicht einigen können, droht eine Zwangsversteigerung, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Dabei bleiben oft nicht nur unüberbrückbare Differenzen zwischen den Erben zurück, sondern es wird auch viel Geld vernichtet.
Vorab mit den Erben besprechen - ja oder nein?
Viele zukünftige Erblasser fragen sich, ob sie ihre Vorstellungen zur Verteilung ihres Nachlasses mit den Erben besprechen sollten. Dazu gibt es keine eindeutige Antwort. Wenn ein intaktes Verhältnis mit den künftigen Bedachten besteht, gerade wenn es sich um die näheren Verwandten handelt, ist eine offene Kommunikation empfehlenswert - auch um Vermögen so zu verteilen, wie die künftigen Erben es sich wünschen.
Umgekehrt kann es dadurch zu Lebzeiten auch zu Zerwürfnissen kommen - zum Beispiel weil die Beteiligten kein rechtliches Verständnis haben oder einfach, weil sie sich benachteiligt fühlen. Das gilt es abzuwägen.
Der richtige Bauplan fürs Testament
Es empfiehlt sich, bei der Gestaltung eines Testaments wie bei dem Bau eines Hauses vorzugehen: Es braucht einen Bauplan, bei dem sich am Ende klar ergeben muss, wer Erbe wird, ob beispielsweise einzelne Gegenstände einer Person zufallen sollen oder auch, ob etwa einer von mehreren Erben für die Grabpflege verantwortlich sein soll.
Familienverhältnisse
Das ist besonders bei komplexen familiären Verhältnisse ratsam: Lebe ich in einer Patchworkfamilie, in der beispielsweise beide Ehegatten in zweiter Ehe verheiratet sind und beide Kinder aus den früheren Ehen, vielleicht auch gemeinsame Kinder haben? Dann sind die erbrechtlichen Regelungen wesentlich anspruchsvoller zu treffen, als wenn ein kinderloses Ehepaar letztwillig verfügt.
Im besten Fall sollte am Ende ein Testament stehen, welches rechtlich haltbar ist, keinen Streit zwischen den Beteiligten hervorruft und auch den Anfall von Erbschaftsteuer vermeidet - und Ihnen damit ein gutes Gefühl gibt.
Christine Albrecht
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