Wie wird ein Testament erstellt?
Ist kein Testament auffindbar, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie legt fest, wie das Vermögen unter den Hinterbliebenen aufzuteilen ist. Was dem Verstorbenen diese Menschen bedeuten, ob die Beziehung eine gute oder schlechte war, spielt dabei keine Rolle.
Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Nachlass und dessen Wirkung aktiv zu gestalten. Damit Ihr letzter Wille erfüllt werden kann, ist eine korrekte Form und eine präzise, verständliche Formulierung wichtig. Ein Testament kann jeder verfassen, der mindestens 16 Jahre alt und geistig gesund ist. Es gibt zwei Möglichkeiten: das handschriftliche Testament oder die notariell erstellte letztwillige Verfügung.
Privatschriftlich
Die einfachste Variante ist das eigenhändig geschriebene Testament. Wenn Besitz und Familienverhältnisse überschaubar sind, ist es oftmals ausreichend. Doch auch beim privatschriftlichen Testament sind Formvorschriften zu beachten, zum Beispiel die vollständige handschriftliche Erstellung und die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) mit Orts- und Datumsangabe. Zu weiteren Formvorschriften beraten wir Sie gerne.
Notariell
Notariell errichtete Testamente werden beim Amtsgericht hinterlegt und im zentralen Testamentsregister erfasst. So können Sie sicher sein, dass Ihr Testament im Todesfall gefunden und eröffnet wird. Notarielle Testamente besitzen außerdem eine besondere Beweiskraft, weil die Testierfähigkeit festgestellt wird. Ferner benötigen die Erben keinen Erbschein. Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
Ehegatten-Testament
Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können in Deutschland ein gemeinsames Testament verfassen. Bei dieser Variante setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder, Angehörige oder eine gemeinnützige Organisation als Schlusserben für den Todesfall des Überlebenden. Nach dem Erstversterbenden ist das Testament bindend. Es besteht aber die Möglichkeit, für den länger lebenden Partner einen Widerruf vorzusehen. Dabei sind Pflichtteilsansprüche von Kindern nach dem ersten Erbfall zu bedenken. Das Ehegatten-Testament wird auch „Berliner Testament“ genannt.