Eine Testamentsspende ist eine sehr persönliche und weitreichende Entscheidung, die mit vielen Fragen verbunden ist. Die Kindernothilfe gibt Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen.
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Formulierungen im Testament
Ohne ein Testament entscheidet das Gesetz über die Erbfolge des
Nachlasses - die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. Jeder, der das 16.
Lebensjahr vollendet hat, kann in seinem Testament festlegen, was mit
seinem Nachlass geschehen soll.
Heißt es in einem Testament, dass eine Person oder Organisation den
Nachlass der entsprechenden Person „erbt“, bedeutet das, dass der Erbe
Rechtsnachfolgender des Verstorbenen wird. Vererbt werden damit alle
Rechte und Pflichten.
Wird einer Person oder Organisation in einem Testament etwas vermacht,
bedeutet das, dass der Empfänger von den Pflichten eines Erben entbunden
ist. In einem Vermächtnis können einer Person oder Organisation
Geldbeträge, prozentuale Anteile an einem Vermögen oder einzelne
Wertgegenstände wie Immobilien oder Wertpapiere vermacht werden. Der
Erbe ist dazu verpflichtet, im Testament festgelegte Vermächtnisse zu
erfüllen.
Testament verfassen
Ein Testament kann privatschriftlich ausschließlich von Hand geschrieben
oder notariell erstellt werden. In jedem Fall muss das
privatschriftliche Testament vollständig eigenhändig geschrieben und mit
Vor- und Familiennamen unterschrieben sein. Außerdem soll es ein Datum
und eine Ortsangabe enthalten.
Ein notarielles Testament errichten Sie zusammen mit einem Notar. Der
Notar veranlasst die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Ein
notariell verfasstes Testament ist vor allem dann sinnvoll, wenn es um
komplexe Vermögenswerte und/oder vielseitige Wünsche des
Nachlassgebenden geht.
Grundsätzlich ist nicht festgelegt, wo ein Testament aufbewahrt sein
muss, um wirksam zu sein. Wir empfehlen allerdings, ein Testament gegen
eine kleine Gebühr beim Amtsgericht zu hinterlegen. Es ist damit
automatisch im Zentralen Testamentsregister abgelegt. So ist
sichergestellt, dass ein Testament vom Nachlassgericht eröffnet werden
kann. Wir empfehlen nicht, ein Testament im Schließfach der Bank
aufzubewahren.
Ja. Der Letzte Wille eines Menschen kann sich grundlegend ändern –
manchmal innerhalb eines einzigen Moments. Wurde bereits ein Testament
verfasst, ist es wichtig, dieses im neu aufgesetzten Testament
ausdrücklich zu widerrufen.
Testamentsspenden an die Kindernothilfen
Die Kindernothilfe informiert interessierte Spender:innen auf
unterschiedlichen Wegen. Unser Team steht Ihnen für telefonische und
schriftliche Anfragen zur Verfügung. Auf Wunsch besuchen wir Sie zum
persönlichen Gespräch. Gerne senden wir Ihnen Informationsmaterial zu,
das Sie bei Ihren Überlegungen unterstützt.
Wird im Testament keine Zweckbindung verfügt, setzt die Kindernothilfe
die geerbten Mittel dort ein, wo sie am dringendsten benötigt werden –
also dort wo Mädchen und Jungen in Not sind, hungern müssen oder nicht
zur Schule gehen können. Etwa 81 Prozent aller Spendengelder fließen
direkt in unsere Projekte, 19 Prozent in Werbungs- und
Verwaltungsausgaben. Dafür bekommt die Kindernothilfe seit 1992 jährlich
das Spendensiegel des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen (DZI) verliehen.
Ja. Zweckbindungen sind möglich. Bitte nehmen Sie im Vorfeld mit uns
Kontakt auf, damit Sie die für Ihre Wünsche geeignete Formulierung
finden. Zu eng gefasste Zweckbindungen können dazu führen, dass sie
nicht erfüllt werden können und die Erbschaft oder das Vermächtnis des
Spendenden dann leider ausgeschlagen werden muss. Nutzen Sie deshalb
unbedingt unser Beratungsangebot, um den richtigen Verwendungszweck zu
finden und korrekt zu formulieren.
Ja. Haben Sie die Kindernothilfe als Erbe in Ihrem Testament eingesetzt,
prüft unser Nachlassteam ausführlich, welche Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten mit dem Erbe verbunden sind. Übersteigen
Verbindlichkeiten, vorgesehene Vermächtnisse und/oder
Pflichtteilsansprüche den Gesamtwert des Nachlasses, muss das Erbe
ausgeschlagen werden, um die Finanzierung unserer Projekte nicht zu
belasten. Kann eine vorgesehene Zweckbindung nicht erfüllt werden, muss
das Erbe ebenfalls ausgeschlagen werden.
Nein. Als gemeinnützige Organisation ist der Kindernothilfe e.V. - und
auch die Kindernothilfe Stiftung - von der Erbschaftssteuer befreit. Für
viele Testamentsspender:innen ist das ein guter Grund, die
Kindernothilfe testamentarisch zu begünstigen. Sie können sicher sein,
dass Ihr Nachlass zu 100 Prozent bei uns ankommt.
Für die Kindernothilfe sind freie Mittel besonders wichtig. Denken Sie
deshalb sorgfältig über mögliche Zweckbindungen nach und lassen Sie sich
von uns beraten. Ist eine Testamentsspende an keine oder eine sehr
offen ausgelegte Zweckbindung gekoppelt, kann ein Nachlass dort helfen,
wo er dringend gebraucht wird. Für uns reduzieren sich damit der
Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten.
Nein. Sie können die Kindernothilfe zum Beispiel als Bezugsberechtigten
in eine Lebensversicherung einsetzen. Sie sollten uns allerdings
unbedingt darüber informieren.
Testamentsspender:innen haben die Möglichkeit der Kindernothilfe
Wertgegenstände oder Wertpapiere zu vermachen. Vermachte Immobilien
werden beispielsweise von erfahrenen Gutachter:innen bewertet und
anschließend verkauft. Auch Aktien werden von uns nicht weiter gehalten,
sondern zügig veräußert, um finanzielle Mittel für unsere Projekte
freizusetzen.
Das zuständige Nachlassgericht informiert unser erfahrenes Nachlassteam
über die Eröffnung eines Testaments. Unser Team arbeitet dann nach dem
Vier-Augen-Prinzip, um Rechten und Pflichten nachzukommen und Ihren
Letzten Willen zu erfüllen.